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Wettbewerbsfähigkeit vs. Sorgfaltspflicht: So steht es um das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
Am 14.06.2024 war der Bundestag erneut Schauplatz eines heftigen politischen Disputs. Im Fokus stand der Gesetzentwurf (20/11752) der CDU/CSU-Fraktion, der die Aufhebung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) forderte. Die Unionsfraktion argumentierte, dass die neue EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) bereits verbindliche Vorgaben gemacht habe, die weit über das bestehende deutsche Gesetz hinausgingen. Ihrer Auffassung nach sei es ineffizient und belastend für Unternehmen, an der deutschen Regelung festzuhalten, während sie sich gleichzeitig auf die EU-Vorgaben vorbereiten müssten.
Der Kern des Konflikts
Die CDU/CSU-Fraktion betonte, dass die doppelte Regelung eine „vermeidbare Mehrbelastung“ darstelle und deutschen Unternehmen einen ungerechtfertigten Wettbewerbsnachteil beschere. Statt weitere Ressourcen in die Umsetzung des LkSG zu investieren, schlägt die Fraktion vor, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und das Helpdesk Wirtschaft und Menschenrechte sich darauf konzentrieren zu lassen, Unternehmen auf die EU-Vorgaben vorzubereiten.
Der Verlauf der Debatte
Trotz der Argumente der Unionsfraktion wurde der Gesetzentwurf nicht wie gewünscht ohne Ausschussüberweisung in die zweite Beratung überführt. In einer namentlichen Abstimmung stimmten nur 252 Abgeordnete für den Antrag, während 401 gegen ihn votierten. Das notwendige Quorum von zwei Dritteln wurde somit verfehlt. Der Bundestag überwies den Entwurf zur weiteren Beratung an den Ausschuss für Arbeit und Soziales sowie an sechs weitere Ausschüsse.
Was kommt als Nächstes?
Die Entscheidung über den Gesetzentwurf zur Aufhebung des Lieferkettengesetzes wird verschoben und ist vorerst von der Tagesordnung. Auch eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales wird vorerst nicht erarbeitet. Weitere Verlautbarungen sind zurzeit dazu nicht mehr bekannt geworden.
Fristverlängerung durch BAFA
Allerdings hat BAFA einen weiteren Zeitaufschub bekannt gemacht: Erst ab dem 01.01.2025 wird die Behörde die Berichte nach dem LkSG prüfen. Auch wenn Berichte bereits vor diesem Datum fällig waren, wird eine verspätete Einreichung bis Ende 2024 nicht sanktioniert. Die anderen Sorgfaltspflichten des LkSG bleiben jedoch bestehen und unterliegen weiterhin der Kontrolle durch das BAFA.
Fazit
Die Debatte um das Lieferkettensorgfaltsplichtengesetz bleibt offen und wirft Fragen zur praktischen Umsetzung des LkSG und der neuen EU-Richtlinie auf. Die Verlängerung den LkSG-Fristen stellt auf jeden Fall eine Erleichterung für die betroffenen Unternehmen dar. Es stellt aber jene, die in den letzten zwei Jahren intensiv an der Umsetzung des LkSG gearbeitet haben vor die Frage, ob sie vorbereitete Berichte bereits veröffentlichen oder noch zuwarten sollen. Sofern das LkSG im Ganzen in Frage gestellt wird bzw. eine Aussetzung gefordert wird, kann bei Unternehmen zudem die Überlegung aufkommen, ob ihre Bemühungen um eine vollständige Umsetzung sie nicht gegenüber Unternehmen, die untätig geblieben sind, benachteiligt. Die kommenden Wochen könnten entscheidend dafür sein, wie sich die Regelungen weiterentwickeln und welche Auswirkungen dies auf Unternehmen in Deutschland und ihre Wettbewerbsfähigkeit haben wird. Dies wird aber nichts daran ändern, dass erhebliche Anforderungen auf die Unternehmen zukommen. Es führt kein Weg daran vorbei, sich mit einer risikobasierten Umsetzung der Vorgaben intensiv auseinanderzusetzen.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf, wenn Sie die Umsetzung des LkSG, der CSDDD und anderer ESG-Themen für Ihr Unternehmen erörtern möchten.